Tierliebe Finder sollten sich dessen bewusst sein, dass zugelaufene Hunde oder Katzen nicht immer herrenlos sind. Auch gefundene Tiere gelten nach dem Gesetz als Fundsache und ihr Einbehalt gilt als Unterschlagung und ist sogar strafbar. Tatsächlich wurde gesetzlich festgelegt, dass der Finder eines Tieres sich immer sofort beim zuständigen Ordnungsamt, oder der Polizei melden muss. Auch wenn das Tier vielleicht einen verwahrlosten Eindruck macht und offensichtlich schon länger im Freien lebt, besteht die Möglichkeit, dass es jemandem gehört. Wenn es keine zuständige Stelle gibt, in der zugelaufene Haustiere artgerecht untergebracht werden können, darf der Finder den Hund oder die Katze auch vorübergehend bei sich aufnehmen. Meldet sich der Besitzer, in einem Zeitraum von sechs Monaten nicht, darf der Finder das Tier behalten. Allerdings kommt es in einem solchen Fall selten zu einer Anklage. Lediglich wenn der Besitzer des Tieres seinen Hund oder seine Katze zufällig mit dem neuen Halter sieht, hat er die Möglichkeit und das Recht, den Finder wegen Unterschlagung zu verklagen. Im Normalfall einigen sich der neue und der alte Halter jedoch einvernehmlich.