Normalerweise ist der Staat, wenn er eine Haftstrafe anordnet verpflichtet, auch die Versorgung eventuell vorhandener Haustiere sicher zu stellen. Wie das Verwaltungsgericht Aachen jetzt entschied, wird diese Verpflichtung jedoch hinfällig, wenn der Häftling das Tier bereits vor seiner Haft vernachlässigt hat. Im vorliegenden Rechtsstreit wurde durch einen Amtstierarzt festgestellt, dass der Hund eines Häftlings weder artgerecht gehalten, noch medizinisch versorgt worden war. Dadurch erlischt die Pflicht des Staates, sich auf Kosten der Steuerzahler während der Haftzeit des Besitzers um eine Unterbringung des Hundes zu kümmern. Statt dessen darf das Tier dem Halter weggenommen und verkauft werden.