Tierliebe Finder sollten sich dessen bewusst sein, dass zugelaufene Hunde oder Katzen nicht immer herrenlos sind. Auch gefundene Tiere gelten nach dem Gesetz als Fundsache und ihr Einbehalt gilt als Unterschlagung und ist sogar strafbar. Tatsächlich wurde gesetzlich festgelegt, dass der Finder eines Tieres sich immer sofort beim zuständigen Ordnungsamt, oder der Polizei melden muss. Auch wenn das Tier vielleicht einen verwahrlosten Eindruck macht und offensichtlich schon länger im Freien lebt, besteht die Möglichkeit, dass es jemandem gehört. Wenn es keine zuständige Stelle gibt, in der zugelaufene Haustiere artgerecht untergebracht werden können, darf der Finder den Hund oder die Katze auch vorübergehend bei sich aufnehmen. Meldet sich der Besitzer, in einem Zeitraum von sechs Monaten nicht, darf der Finder das Tier behalten. Allerdings kommt es in einem solchen Fall selten zu einer Anklage. Lediglich wenn der Besitzer des Tieres seinen Hund oder seine Katze zufällig mit dem neuen Halter sieht, hat er die Möglichkeit und das Recht, den Finder wegen Unterschlagung zu verklagen. Im Normalfall einigen sich der neue und der alte Halter jedoch einvernehmlich.
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Kurios: FDP-Jugend will Schlachtverbot für Hunde aufheben
Ein unerwarteter, ungewöhnlicher und vor allem unnötiger Antrag der Jungen Liberalen Sachsen-Anhalts, sorgte in den vergangene Tagen für Aufregung. Die jungen FDP-Mitglieder hatten gefordert, das bestehende Schlachtverbot für Hunde und Katzen aufzuheben. Hunde- und Katzenfleisch ist genauso essbar, wie Rind- oder Schweinefleisch. Als Begründung gaben die JuLi’s an, dass Schlachtverbot sei „lediglich durch merkwürdige Moralvorstellungen zu erklären. Vielmehr stellt dieses Verbot eine Diskriminierung anderer Kulturen dar, in denen Fleisch der genannten Tiere als Delikatesse gilt.“ Zwar stimmt es, dass das Fleisch von Hunden oder Katzen genauso genießbar ist, wie das von Nutztieren, doch das Diskriminierungsargument greift ins Leere. Es gibt, beispielsweise in Asien, einige Gegenden in denen Hundefleisch gegessen wird, doch auch dort ist es umstritten, da Hunde auch in China oder anderen asiatischen Ländern an Beliebtheit als Haustier gewinnen. In einigen wenigen Orten findet zwar wirklich ein traditionelles Hunde-Schlacht-Fest statt, doch es gibt in allen Ländern verschiedene traditionelle Bräuche, die nicht überall durchgeführt werden können, oder müssen. Ein ernsthafter Antrag sieht anders aus. So ist die Forderung wohl eher als missglückter Versuch zu werten, sich wieder mal ins Gespräch zu bringen. Durch ernsthafte politische Themen gelang das der FDP schon länger nicht mehr.
Büroverbot für Hund?
Das Düsseldorfer Gericht hat jetzt das Büroverbot für einen Hund bestätigt, gegen das die Mitarbeiterin einer Werbeagentur geklagt hatte. Die Klägerin hatte argumentierte damit, dass andere Mitarbeiter ihren Hund ebenfalls mitbringen dürften. Die Verbannung ihres Mischlingshundes verstoße deshalb gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Das Gericht widersprach dem jedoch. Zwar dürften auch andere Mitarbeiter ihre Hunde mitbringen, doch der Hund der Klägerin hatte bereits mehrfach den Arbeitsablauf gestört, weshalb sich die anderen Kollegen, im Beisein des Hundes, nicht mehr wohlfühlten. Deswegen hat der Arbeitgeber das Recht, dem Hund den Zutritt zu verbieten, auch wenn andere Mitarbeiter ihren Hund weiterhin mitbringen dürfen. Zwar kann die Klägerin gegen das Urteil in Berufung gehen, doch eine Änderung der Entscheidung ist nicht zu erwarten.
Vorsicht bei Urlaub mit dem Hund in Dänemark
Wer seinen Hund mit in den Urlaub nehmen möchte, sollte vorläufig Dänemark meiden. Dänemark hat seit dem 1. Juli 2010 ein neues Hundegesetz, dass nicht nur dänische Hunde, sondern auch die Hunde von Touristen gefährdet. Das Gesetz sieht das Verbot für die Haltung und die Einfuhr von 13 verschiedenen Hunderassen und Mischlingen dieser Rassen vor. Alle betroffenen Hunde können von der Polizei beschlagnahmt und von einem Amtstierarzt eingeschläfert werden. Dabei ist es unerheblich, ob die betroffenen Tiere jemals auffällig geworden sind. 1.400 Hunde wurden in den vergangenen drei Jahren bereits getötet. Dazu kommt, dass bei „eingezogenen“ Hunden nicht das zuständige Amt beweisen muss, dass diese zu den verbotenen Rassen gehören, sondern die Halter sind in der Beweispflicht und müssen belegen, dass dem nicht so ist. Besonders bei Mischlingshunden ohne Papiere dürfte es für viele Hundehalter schwierig sein, einen Abstammungsnachweis zu erbringen. Die in Dänemark verbotenen Hunderassen sind; Pitbull Terrier, Sarplaninac, Tornjak, Tosa Inu, Amerikanischer Staffordshire Terrier, Kaukasischer,- Zentralasiatischer,- und Südrussischer Ovtcharka, Kangal, Fila Brasileiro, Boerboel, Dogo Argentino und Amerikanische Bulldogge.
Kein Schmerzensgeld für Hunde
Wie das Amtsgericht Wiesbaden jetzt festlegte, haben Tiere keinen Anspruch auf ein Schmerzensgeld. Zwar sind Tiere Lebewesen, jedoch uns Menschen nicht gleichgestellt. Das Urteil erging im Fall eines Verfahrens, in dem der Besitzer eines Hundesalons von einem Kunden im Namen dessen Neufundländers auf Schmerzensgeld verklagt worden war. Nach Meinung des Hundehalters musste sein Hund bei der Fellpflege Schmerzen erleiden und große Angst ausstehen, wofür ihm eine Entschädigung zustünde. Diese Forderung lehnten die Richter jedoch aus den o.g. Gründen ab.